Statuten

der Schützengesellschaft Hasle bei Burgdorf

 

Name, Sitz und Zweck

Artikel 1
Die Schützengesellschaft Hasle b.B. gegründet im Jahre 1874, mit Sitz in Hasle b.B., ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
 
Artikel 2
Die Schützengesellschaft Hasle verfolgt folgenden Zweck:
Führt die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes durch.
Fördert den Schiesssport und das Schützenwesen in seiner Gemeinde.
Unterstützt Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Mitglieder und Interessierte.
Organisiert Veranstaltungen, führt Schiessanlässe durch sowie nimmt mit seinen Mitgliedern an angebotenen Wettkämpfen teil.
Bildet Jugendliche und Erwachsene in den vom Verein angebotenen Schiessdisziplinen aus.
Koordiniert die Aktivitäten seiner Mitglieder und unterstützt die entsprechende Aus- und Weiterbildung der Vereinsfunktionäre.
Fördert die Kameradschaft und die Geselligkeit und pflegt sein Kulturgut wie seine Traditionen.
Nimmt die Interesse der Mitglieder in den übergeordneten Verbänden und Organisationen des Schiesswesens wahr.
Setzt sich für die Landesverteidigung ein.
Artikel 3
Die Schützengesellschaft, ist Mitglied des Oberaargauischen Schiessverbandes, dem Berner Schiesssportverbandes und dem Schweizer Schiesssportverband. Damit gehört sie auch der USS an.
 
Artikel 4
Die Schützengesellschaft aus Aktiv-, Passiv-, Ehrenmitgliedern, Jungschützen und Gönnern.
Mitglied wird man durch:
Die Bezahlung des Jahresbeitrag.
Die Teilnahme am Jungschützenkurs während dessen Dauer.
Erreichen des vollendeten 10. Altersjahres als Juniorin bis zum Jungschützenalter.
Die Mitglieder dieser Kategorien verfügen über unterschiedliche in diesen Statuten festgelegte Rechte und Pflichten.
Der Vorstand kann zusätzliche Rechte und Pflichten in Reglementen für die einzelnen Mitgliederkategorien begründen. Diese Reglemente sind auf der Vereinswebsite zu publizieren.
 
Artikel 5
Alle Vereinsmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht (aktiv und passiv) sind obligatorisch in der Vereins- und Verwaltungsadministration (VVA) gemäss den SSV-Vorgaben zu registrieren und durch den Verein bei der Genossenschaft USS-Versicherungen zu versichern.
 
Mit der Mitgliedschaft unterstellt sich jedes Vereinsmitglied den Statuten, Reglementen und Ausführungsbestimmungen dieses Vereins und anerkennt die Beschlüsse der Vereinsorgane. Gleichzeitig anwendbar ist das Regelwerk der diesem Verein übergeordneten Verbände und die Anerkennung deren Beschlüsse. Das gleiche gilt gegenüber dem SSV.
Das Vereinsmitglied unterstellt sich ebenfalls der Disziplinargewalt der SSV-Rechtspflegeorgane und anerkennt deren Entscheide.
Die Zustellung an die zuletzt dem Verein gemeldete Anschrift oder E-Mail-Adresse erfüllt den statutenkonformen Versand.
 
Artikel 6
Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen des SSV und der kantonalen und eidgenössischen Gesetze als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessanlässen zugelassen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung des Bundesrates über das Schiesswesen ausser Dienst).
 
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen.
 
Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.
 
Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Vereinsmitglied
 

Austritt, Ausschluss

Artikel 7
Der freiwillige Austritt aus der Gesellschaft hat durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten zuhanden der Gesellschaft zu erfolgen.
 
Artikel 8
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Gesellschaftsorgane und Aufsichtsbehörde, ganz besonders auf dem Schiessplatz, nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
 
Artikel 9
Ebenso können nicht schiesspflichtige Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen der Schützengesellschaft zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, so soll 3 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.
 
Artikel 10
Mit dem Austritt, beziehungsweise dem Ausschluss, erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Gesellschaftsvermögen, als auch auf jegliche Auszahlungen der Schützengesellschaft.
 
Artikel 11
Mitglieder, welche während 2 Kalenderjahren den Jahresbeitrag nicht mehr bezahlt haben werden an der darauffolgenden Hauptversammlung gestrichen.
 
Artikel 12
Die ordentliche Hauptversammlung setzt die Jahresbeiträge für Aktiv-, Passiv- und Gönnermitglieder fest.
Beitragspflicht.
 
Artikel 13
Sämtliche Aktiv-, Passivmitglieder und Gönner sind verpflichtet, den gemäss Artikel 12 festgesetzten Beitrag zu bezahlen.
 
Artikel 14
Beitragsfrei sind alle Vorstands-, Ehrenmitglieder sowie die Junioren und Jungschützen.
 

Stimmrecht

Artikel 15
Stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
 

Ehrenmitgliedschaft

Artikel 16
Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden.
 
Personen welche sich um die Schützengesellschaft oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben.
 

Organisation

Artikel 17
Die Organe der Schützengesellschaft sind:
Die Hauptversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
 
Artikel 18
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
Appell
Wahl des Stimmenzählers
Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung
A) Jahresbericht des Präsidenten / der Präsidentin
b) Jahresbericht des Jungschützenleiters / der Jungschützenleiterin
Abnahme der Jahresrechnung
Budget und Festsetzung der Jahresbeiträge
Jahresprogramm und Beschlussfassung über den Besuch von Schiessanlässen
Mutationen
Anträge von Vorstand und Gesellschaft Mitgliedern
Ehrungen
Abänderungen oder Ergänzungen der Statuten
Verschiedenes
 
Artikel 19
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Inserat oder schriftliche Einladung mindestens drei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung müssen bis am 31. Dezember schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
 
Nicht traktandierte Anträge können per Dringlichkeitsbeschluss an der aktuellen Hauptversammlung behandelt werden.
 
Artikel 20
Die Abstimmungen geschehen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offene Hand mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
 
Artikel 21
Ausserordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden:
durch den Vorstand.
auf Begehren eines Fünftels der Gesellschaftsmitglieder.
 
Artikel 22
Jungschützen, Passive und Gönner sind an der Hauptversammlung teilnahmeberechtigt, jedoch nicht stimmberechtigt.
 
Artikel 23
Der Präsident sowie der übrige Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 9 höchstens 17 Mitgliedern.
 
Artikel 24
Die Amtsdauer der gewählten Revisoren beträgt mindestens 2 Jahre. Sie bestehen aus zwei Hauptrevisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit ist unbeschränkt.
 
Artikel 25
Jedes Aktivmitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor für eine Amtsdauer zu unterziehen.

Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

Artikel 26
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Präsident: in
Vizepräsident: in
1.und 2. Kassier: in
Protokoll – Sekretar:in
Korrespondenz – Sekretär:in
1. Und 2. Schiess – Sekretär:in
1., 2. Und 3. Schützenmeister: in
Jungschützenleiter: in
1. Und 2. Munitionsverwalter: in
Anlage – und Hüttenwart: in
Standwirt: in
 
Artikel 27
Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Um die Kontinuität der Vereinsgeschäfte zu gewährleisten, sind bei Neuwahlen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Vorstandsmitglieder besorgen ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich. Die Hauptversammlung ist befugt, ein Honorar festzusetzen. Der Vorstand übernimmt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb, einschliesslich die Berichterstattung.
 
Artikel 28
Es liegen ihm die Erledigung aller Geschäfte ob, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
Mitglieder – Mutationen
Festsetzung des Schiessprogramms
Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und Prüfung der Jahresrechnung
Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlung
Durchführung der Gesellschaft – Beschlüsse und Handhabung der Statuten
Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 2000.-, Reparatur und Unterhalt von Schiessanlagen bis Fr. 10 000.-
 
Artikel 29
Die einzelnen Traktanden der Vorstandssitzungen sind in der Einladung aufzulisten.
 
Artikel 30
Der/Die Präsident: in vertritt die Schützengesellschaft nach aussen; er leitet die Versammlungen und die Vorstandssitzungen. Der ordentlichen Hauptversammlung erstattet er einen Jahresbericht.
 
Der/Die Vizepräsident: in ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen und organisiert zudem den Besuch von auswärtigen Schiessanlässen.
 
Der/Die Kassier: in verwaltet die Finanzen der Gesellschaft. Er legt der ordentlichen Hauptversammlung die Jahresrechnung ab. Er stellt das Jahresbudget auf. Gelder, deren er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins bedarf, hat er zinstragend anzulegen.
 
Der/Die 2. Kassier: in ist Stellvertreter des 1. Kassiers. Er führt das Mitglieder – Register und kann stets über den aktuellen Mitgliederstand orientieren. Der Hauptversammlung stattet er einen Bericht ab. Er gewährleistet den Versand von Mitteilungen an die Mitglieder.
 
Der/Die Protokoll – Sekretär: in führt an den Sitzungen die Protokolle, Er bietet auf Anordnung des Präsidenten zu den Vorstandssitzungen und der Hauptversammlung auf. Er verschickt nebst den Vorstands- und Hauptversammlungsprotokollen an die Vorstandsmitglieder zudem sämtliche Schreiben an die Mitglieder.
 
Der/Die Korrespondenz- Sekretär: in besorgt die Korrespondenz. Er tätigt die Publikationen in der Presse.
 
Der/Die 1. Schiess-Sekretär: in  verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter sowie deren Weiterleitung an die vorgeschriebene Stelle.
 
Der/Die 2. Schiess-Sekretär: in ist Stellvertreter: in des1. Schiess-Sekretärs: in und unterstützt ihn in seinen Funktionen.
 
Der/Die 1. Schützenmeister: in führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er leitet die Schiessübungen und ist verantwortlich für einen geordneten und sicheren Schiessbetrieb. Ihm liegt die Instandhaltung und Ergänzung des Schiessmaterials ob.
 
Der/Die 2. Und 3. Schützenmeister: in sind Stellvertreter des 1. Schützenmeisters. Den Schützenmeistern ist die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden zu übertragen.
 
Der/Die Jungschützenleiter: in ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er trifft die notwendigen Vorkehrungen zur ordnungsgemässen Durchführung des Jungschützenkurses. Gemäss den Vorschriften sind ihm die nötigen Schiesslehrer zuzuteilen- Er hat zuhanden der Hauptversammlung einen Jahresbericht zu erstellen.
 
Der/Die 1. Munitionsverwalter: in besorgt die Verwaltung., die Verteilung und den Verkauf der Munition, sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
 
Der/Die 2. Munitionsverwalter: in ist Stellvertreter de 1. Munitionsverwalters. Das Amt des Fähnrichs  kann einem Aktiv-, Passiv- oder Ehrenmitglied übertragen werden.
 
Der/Die Anlage- und Hüttenwart: in sorgt für die elektronische Trefferanzeige und deren Unterhalt. Er ist verantwortlich für die Ordnung im und um das Schützenhaus. Er orientiert den Vorstand rechtzeitig über eventuelle nötige Reparaturen.
 
Der/Die Standwart: in führt die Sandwirtschaft. Ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Führt eine einfache Kontrolle der Ein- und Ausgaben und legt diese Ende Jahr dem Präsidenten zur Kontrolle vor.
 
Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
 
Artikel 31
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Zeichnungsberechtigung

Artikel 32
Die rechtsgültige Unterschrift führt kollektiv zu zweien:
Präsident:in mit Korrespondenz-Sekretär:in
Präsident:in mit Protokoll-Sekretär:in
Präsident:in mit 1. Kassier:in
Vize-Präsident:in mit Korrespondenz-Sekretär:in
Vize-Präsident:in mit Protokoll-Sekretär:in
Vize-Präsident:in mit 1. Kassier:in
 
Durch die rechtsgültige Unterschrift kann dem/der 1. + 2. Kassier:in im Zahlungsverkehr die Einzelvollmacht erteilt werden. Sämtliche Rechnungen über Fr. 200.- sind durch den Präsidenten zu visieren.
 
Artikel 33 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen
 
Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
 

Gesellschaftstätigkeit und Schiessbetrieb

Artikel 33
Für die Erfüllung der Schiesspflicht sind die jeweils gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schiesswesen ausser Dienst massgebend.
 
Artikel 34
Nachlässige Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagsübungen, Laden und Entladen hinter den Schiessenden sind streng verboten. Es darf nur vor der Scheibe geladen werden. Massnahmen zum Schutze des Publikums, Absperren von Wegen usw. sind Sache der Schützenmeister.
 
Artikel 35
Wer sich den Gewehrkontrollen entzieht, haftet persönlich für alle Folgen.
 
Artikel 36
Mitglieder und Hilfspersonal sind gegen Unfälle versichert gemäss den bestehenden Vorschriften.
 
Artikel 37
Wissentlich falsches Zeigen und Melden oder unwahre Eintragungen im Standblatt, Schiessbüchlein und Schiessbericht werden gerichtlich verfolgt.

Finanzielles

Artikel 38
Das Gesellschaftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
 
Artikel 39
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Gesellschaftskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Hauptversammlung zuständig.

Allgemeines und Schlussbestimmungen

Artikel 40
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind im Amtsanzeiger oder durch Zirkular bekannt zu geben.
 
Artikel 41
Eine Revision der Statuten kann stattfinden auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
 
Artikel 42
Die Auflösung der Gesellschaft kann erfolgen, wenn die Zahl der schiessenden Mitglieder unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss ¾ aller Mitgliederstimmen.
 
Allfällig übrigbleibendes Gesellschaftseigentum ist dem Gemeinderat Hasle b.B. zur Aufbewahrung zu übergeben zuhanden einer später sich bildenden Schützengesellschaft in Hasle b.B., die den Artikel 1 bis 3 umschriebenen Zweck erfüllt und Mitglied des Kantonalschützenvereins Bern ist.
 
Artikel 43
Vorstehende Statuten sind an der heutigen Hauptversammlung angenommen worden und treten nach Genehmigung durch die kantonale Militärbehörde in Kraft. Die bisherigen Statuten sowie hierauf bezügliche Protokollbeschlüsse werden dadurch aufgehoben.
 
Für die Hauptversammlung vom 11. Februar 2022. 
 
 
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